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BGH·I ZB 52/15·24.11.2016

Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Markeninhaber beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsverfahren. Zentral war die Frage, nach welchem Maßstab der Wert für die Anwaltsgebühren zu bemessen ist. Der BGH setzt den Wert nach billigem Ermessen auf 10 Mio. € und stützt dies auf das hohe wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers (umfangreiche Nutzung, Marktanteile, Werbeaufwand). Er bestätigt, dass der Regelfall bei 50.000 € liegen kann, im Einzelfall aber deutlich höhere Werte gerechtfertigt sind.

Ausgang: Antrag des Markeninhabers auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 10 Mio. € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht oder nicht wertabhängig zu erheben, bestimmt sich der Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

2

Der für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.

3

Im Regelfall entspricht der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit einem Richtwert von 50.000 €, dieser Wert kann jedoch im Einzelfall aufgrund des besonderen wirtschaftlichen Interesses deutlich überschritten werden.

4

Bei umfangreicher Nutzung der Marke und erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (z. B. hohe Marktanteile, Millionen von Kundenkonten, erhebliche Werbeaufwendungen) ist es gerechtfertigt, den Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen hohen Betrag (hier 10 Mio. €) festzusetzen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 39 bis 60 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 3. Juli 2015, Az: 25 W (pat) 13/14

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6).

3

2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.

4

3. Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein Sparkassen-Filialnetz von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder Kommune Sparkassen vertreten seien. Sparkassen-Kunden unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Marktanteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen € und 150 Millionen € im Jahr auf (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 28 = WRP 2016, 1364 - Sparkassen-Rot). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen € zu bewerten, auch wenn die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden.

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