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BGH·I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21·23.03.2021

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Das BGH verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Einführung einer solchen Beschwerde besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitergehende Beschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber keine Rechtsbehelfsmöglichkeit vorgesehen hat.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

3

Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz folgt nicht ohne Weiteres eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ein weiteres Rechtsmittel einzurichten, soweit die Rechtsprechung und Gesetzgebung dies verneinen.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO§ 765a ZPO§ 765aff ZPO§ 793 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ellwangen, 21. Dezember 2020, Az: 1 T 118/20

vorgehend LG Ellwangen, 21. Dezember 2020, Az: 1 T 150/20

vorgehend LG Ellwangen, 21. Dezember 2020, Az: 1 T 156/20

vorgehend AG Crailsheim, 14. Juli 2020, Az: 3 M 813/20

vorgehend AG Crailsheim, 28. Oktober 2020, Az: 3 M 1106/20 (3)

vorgehend AG Crailsheim, 6. August 2020, Az: 3 M 961/20

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Ellwangen - 1. Zivilkammer - vom 21. Dezember 2020 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die vom Schuldner eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind unzulässig.

2

Die Rechtsmittel richten sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2020 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f. [juris Rn. 4 f.]; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. November 2019 - I ZB 86/19, juris Rn. 1).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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