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BGH·I ZB 50/24·05.06.2025

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren (Markenlöschung) auf 100.000 €

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten setzte der BGH den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 100.000 € fest. Maßgeblich war das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung einer umfassend benutzten, am Markt eingeführten Marke. Der Senat bestätigt, dass im Regelfall 50.000 € angemessen sind, bei ausgeprägter Marktstellung aber höhere Werte gerechtfertigt sind. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei nach § 33 Abs. 9 RVG.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstands­werts im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungsstreitigkeiten ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.

2

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit entspricht im Regelfall ein Gegenstandswert von 50.000 € billigem Ermessen; bei einer umfänglich benutzten und am Markt gut eingeführten Marke kann der Wert deutlich darüber liegen.

3

Hat die Vorinstanz den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der umfangreichen Benutzung und Marktstellung der Marke erhöht und wird dieser Wert auf Antrag geltend gemacht, ist er im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorgetragen werden.

4

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen; Erstattungsansprüche für Kosten sind nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. April 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. März 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

vorgehend BPatG München, 19. Juni 2024, Az: 29 W (pat) 24/17, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Juni 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN).

3

Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hinblick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Markeninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind, war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen.

4

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke