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BGH·I ZB 50/24·06.03.2025

Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei Autorentätigkeit für eine der Parteien

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterliche BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Richterin am BGH zeigte nach § 48 ZPO an, als Mitautorin eines Handbuchs und Mitherausgeberin einer von der Antragsgegnerin herausgegebenen Fachzeitschrift tätig zu sein; die Tätigkeiten wurden nach der Entscheidung I ZB 16/20 aufgenommen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der BGH nahm die Anzeige zur Kenntnis, befand aber, die Umstände rechtfertigten keine Besorgnis der Befangenheit, weil nur eine allgemeine geschäftliche Verbindung vorliege und keine besondere Nähe oder intensive Zusammenarbeit ersichtlich sei.

Ausgang: Anzeige der Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen; keine Anhaltspunkte für enge geschäftliche Verbindung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit danach zu beurteilen, ob objektive Umstände bei vernünftiger Würdigung aller Tatsachen Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

2

Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit sind grundsätzlich nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen geeignet; allgemeine berufliche Kontakte ohne besondere Nähe oder Intensität genügen nicht.

3

Die Mitwirkung eines Richters als Mitautor eines bei einer Partei erscheinenden Handbuchs oder als Mitherausgeber einer von ihr herausgegebenen Fachzeitschrift begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Eine Anzeige gemäß § 48 ZPO verpflichtet zur Mitteilung der Umstände, führt aber nicht automatisch zur Annahme der Befangenheit; die Umstände sind im Einzelfall und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 ZPO§ 48 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 19. Juni 2024, Az: 29 W (pat) 24/17, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Juni 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

nachgehend BGH, 5. Juni 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

nachgehend BGH, 24. April 2025, Az: I ZB 50/24, Beschluss

Tenor

Die in der Anzeige der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. vom 14. Januar 2025 mitgeteilten Umstände recht-fertigen nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit.

Gründe

1

1. Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. hat am 14. Januar 2025 gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie als Mitautorin des Handbuchs "Geigel, Der Haftpflichtprozess" und Mitherausgeberin der Zeitschrift "RdTW (Recht der Transportwirtschaft)" für die Antragsgegnerin tätig ist und diese Tätigkeiten nach der Entscheidung im Verfahren I ZB 16/20 aufgenommen hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

2

2. Die angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. .

3

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22, NJW-RR 2023, 431 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 28. Mai 2024 - NotZ 1/23, juris Rn. 9). Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - NotZ 1/23, juris Rn. 9).

4

Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen dagegen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZB 16/20, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 11]).

5

b) Nach diesen Maßstäben gibt der Umstand, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. Mitautorin eines im Verlag der Antragsgegnerin erscheinenden Handbuchs und Mitherausgeberin einer von der Antragsgegnerin veröffentlichten Fachzeitschrift ist, bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit. Die Tätigkeiten begründen für sich genommen wie auch in ihrer Gesamtheit lediglich eine allgemeine geschäftliche Verbindung zu der Antragsgegnerin, ohne dass Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge geschäftliche Zusammenarbeit bestehen.

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