Themis
Anmelden
BGH·I ZB 49/22·21.07.2022

Beschwerde gegen OLG-Entscheidung zum Kostenansatz als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen OLG-Beschluss, der die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts als unzulässig verworfen hatte. Der BGH prüfte die Statthaftigkeit des als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels. Er verwirft die Eingabe als unzulässig, weil nach §66 Abs.3 S.3 GKG keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof gegen den Kostenansatz besteht und die Einzelrichterzuständigkeit nur statthafte Beschwerden erfasst. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Als unzulässig verworfene Beschwerde gegen OLG-Beschluss zum Kostenansatz; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gegeben.

2

Die Einzelrichterzuständigkeit nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG erstreckt sich nur auf die Entscheidung über statthafte Beschwerden, nicht auf eingelegte Rechts- oder außerordentliche Beschwerden.

3

Ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit fehlen; in diesem Fall ist es zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung über das Verfahren vor dem BGH richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, sodass die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden können.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Mai 2022, Az: 6 W 20/22

vorgehend LG Mannheim, 27. April 2022, Az: 7 T 1/22

Tenor

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 1. Juni 2022 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen vom Einzelrichter gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz durch das Landgericht als unzulässig verworfen wurde, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war.

2

2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

3

Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet hinsichtlich des Kostenansatzes eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zur Entscheidung über die Verwerfung als unzulässig ist in einem solchen Fall der Senat berufen, weil die in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vorgesehene Einzelrichterzuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde lediglich die Fälle einer statthaften Beschwerde erfasst, nicht aber die im vorliegenden Fall eingelegte Rechts- oder außerordentliche Beschwerde. Der Einzelrichter des IX. Zivilsenats hat auf Anfrage mitgeteilt, an der im Beschluss vom 21. Dezember 2015 - IX ZB 79/15 [juris Rn. 1] vertretenen abweichenden Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchwonkeSchmaltz
LöfflerFeddersen