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BGH·I ZB 48/23·05.10.2023

Verwerfung außerordentlicher Beschwerde und Zurückweisung der Gegenvorstellung (I ZB 48/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich mit einer Gegenvorstellung und einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung im Beschlussweg nicht statthaft ist. Die außerordentliche Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da der BGH nach der Neuregelung nur nach § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann; außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sind ausgeschlossen.

Ausgang: Gegenvorstellung zurückgewiesen; außerordentliche Beschwerde als unzulässig verworfen, da nach § 574 Abs.1 ZPO/Beschwerderechtsreform nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist unzulässig, soweit das zugrunde liegende Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist.

2

Wenn das angestrebte Rechtsmittel nicht statthaft ist, hindert dies das Rechtsbeschwerdegericht aus Rechtsgründen daran, den materiellen Vortrag des Antragstellers zu prüfen.

3

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden; außerordentliche Beschwerden wegen »greifbarer Gesetzeswidrigkeit« oder bloßer Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht statthaft.

4

Das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit schließt die Zulassung außerordentlicher Beschwerden zur Umgehung des geregelten Beschwerdewegs aus.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ Zivilprozessreformgesetz

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. August 2023, Az: I ZB 48/23, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2023, Az: 17 O 37/23

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2023 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Sprungrechtsbeschwerde abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "Gegenerklärung" und einer außerordentlichen Beschwerde.

2

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Gegenerklärung" hat keinen Erfolg. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg durch das Landgericht ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 3 f.). Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

3

III. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 18 mwN).

4

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit rechnen.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer