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BGH·I ZB 48/22·07.10.2022

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; PKH abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Entscheidung über die Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 S.1 Nr.2 ZPO nicht anfechtbar ist. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einem Rechtsmittel besteht nicht. Der PKH-Antrag wird mangels Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 ZPO abgelehnt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar; der Gesetzgeber kann ein Rechtsmittel hiergegen ausschließen und dies ist verfassungsrechtlich nicht generell geboten.

3

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbehelfverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts folgt den Vorschriften über die Kostentragung, insbesondere § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 16. Mai 2022, Az: 51 T 150/22

vorgehend AG Berlin-Mitte, 22. März 2022, Az: 32 M 24/22

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 16. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Mai 2022 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2022 - I ZB 2/22, juris Rn. 1 mwN).

2

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer