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BGH·I ZB 45/16·22.12.2017

Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke. Der BGH setzte den Gegenstandswert auf 50.000 € fest und verwies auf die Rechtsprechung, wonach dies im Regelfall angemessen ist. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist der Regelfall anzuwenden.

Ausgang: Antrag der Markeninhaberin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 50.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.

2

In Markenlöschungsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Regelfall einem Betrag von 50.000 € als billiges Ermessen des Gerichts.

3

Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist von dem Regelfall eines Gegenstandswerts von 50.000 € auszugehen.

4

Auf Antrag des Markeninhabers hat das Gericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses festzusetzen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 90 MarkenG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 45/16, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

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