Berufungsbegründung: Angriff der internationalen Zuständigkeit genügt trotz zweier Anspruchsgrundlagen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Rückzahlung von Online-Glückspielverlusten verurteilte und dies sowohl bereicherungsrechtlich als auch deliktsrechtlich begründete. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung angeblich nur eine von zwei selbständig tragenden Anspruchsgrundlagen angreife. Der BGH hob den Beschluss auf: Die Berufungsbegründung griff jedenfalls mit der Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit (Verbrauchergerichtsstand) eine für beide Anspruchsgrundlagen tragende Erwägung an. Die Anforderungen an § 520 Abs. 3 ZPO waren damit überspannt; die Sache wurde zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Berufungsverwerfungsbeschluss aufgehoben und an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO aus sich heraus erkennen lassen, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkte des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden; besondere formale Anforderungen bestehen nicht.
Stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen, muss die Berufungsbegründung grundsätzlich jede dieser tragenden Erwägungen angreifen, andernfalls ist die Berufung unzulässig.
Der Angriff gegen nur einen selbständig tragenden Entscheidungsgrund kann ausnahmsweise genügen, wenn der angegriffene Grund aus Rechtsgründen auch die weiteren tragenden Gründe zu Fall bringt.
Rügt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung die internationale Zuständigkeit, kann dies eine tragende Erwägung betreffen, die für mehrere im Urteil herangezogene Anspruchsgrundlagen gleichermaßen maßgeblich ist.
Überspannte Anforderungen an die Berufungsbegründung, die den Zugang zur Berufungsinstanz ohne sachliche Rechtfertigung erschweren, verletzen das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 6. Mai 2025, Az: 10 U 16/25 e
vorgehend LG Bayreuth, 24. Januar 2025, Az: 44 O 339/23
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 6. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.990 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nahm an Online-Glücksspielen der Beklagten über die Internetseite https:// .com teil, die sie von ihrem Sitz in Valletta (Malta) aus betreibt. Die Internetseite ist auch in deutscher Sprache verfügbar. Die Beklagte warb damit, eine Lizenz für die Durchführung von Online-Casinospielen zu haben. Sie verfügte im relevanten Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis zum 27. Dezember 2022 über eine von maltesischen Behörden erteilte Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Glücksspiellizenz der für Deutschland zuständigen Behörden.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 7.040 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, bei der Beklagten zwischen dem 9. Oktober 2020 und dem 27. Dezember 2022 Verluste in dieser Höhe erlitten zu haben.
Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch der Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil in Höhe eines Betrags von 6.990 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus dem Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO). Der Kläger sei prozessführungsbefugt im Weg gewillkürter Prozessstandschaft. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse bestehe nach Sicherungsabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer, der an einem etwaigen Erlös aus der Klage beteiligt sei, fort. Sowohl auf bereicherungsrechtliche als auch auf deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers sei deutsches Recht anwendbar nach Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Dem Kläger stehe zum einen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB zu. Die Beklagte habe gegen die jeweils nicht unionsrechtswidrigen Vorschriften des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB enthielten, verstoßen, indem sie ohne Vorliegen einer Glücksspiellizenz deutscher Behörden ihr Onlineangebot ohne Genehmigung auch Spielteilnehmern aus Bayreuth zugänglich gemacht habe. Der bereicherungsrechtliche Anspruch sei nicht nach §§ 814, 817 Satz 2 BGB, §§ 762, 818 Abs. 3 BGB oder § 242 BGB ausgeschlossen. Dem Kläger stehe zum anderen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 284 Abs. 1 StGB ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei, verwirklicht, denn sie habe ohne behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet. Auf die Frage, ob auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ein Schutzgesetz sei, komme es daher nicht an. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
II. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [gemeint: Nr. 2] ZPO lediglich eine von zwei selbständig tragenden Anspruchsgrundlagen angegriffen, die vom Erstgericht voneinander unabhängig bejaht worden seien, nämlich lediglich die erstgerichtlich bejahte Kondiktion der getätigten Einsätze nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB, nicht aber die daneben stehende Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB, § 284 StGB. Die von der Beklagten geforderte Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs setze eine zulässige Berufung voraus. Selbst wenn es - wie die Beklagte mit Blick auf die Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 meine - eine inhaltliche Verknüpfung zwischen mehreren eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen geben könne, wäre sie nicht der Aufgabe enthoben, sich aus Gründen der Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz mit Ausführungen zu beiden eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen zu befassen. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, sondern in § 284 StGB das erforderliche Schutzgesetz gesehen.
III. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Recht gebietet es, den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 52/25, RdTW 2025, 335 [juris Rn. 8], jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Berufungsbegründung der Beklagten überspannt.
a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17, GRUR 2018, 971 [juris Rn. 5]; BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - VIa ZB 3/23, juris Rn. 12, jeweils mwN).
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 9], mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2024 - III ZR 196/22, NJW-RR 2024 [juris Rn. 11]; Urteil vom 16. Mai 2025 - V ZR 270/23, NZM 2025, 768 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 29. Juli 2025 - VI ZB 31/24, NJW-RR 2025, 1214 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 9. September 2025 - VIa ZB 3/23, juris Rn. 13, jeweils mwN). Dasselbe gilt, wenn das Erstgericht sein zusprechendes Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 [juris Rn. 10]; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 98; BeckOGK.ZPO/Skauradszun, Stand 1. Oktober 2025, § 520 Rn. 39; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 43). Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann allerdings ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 [juris Rn. 35]; Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, WM 2018, 350 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 [juris Rn. 11]; BGH, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - VIa ZB 31/23, juris Rn. 8; teilweise mwN). Entsprechendes gilt bei einem zuerkennenden Urteil, das auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist.
b) Nach diesem Maßstab hätte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Entgegen dessen Ansicht hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zu beiden Anspruchsgrundlagen, auf die es die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, hinreichend angegriffen.
aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit dem Argument angegriffen hat, der Kläger sei im Rahmen dieses Rechtsstreits kein Verbraucher, sondern mache in gewillkürter Prozessstandschaft das Recht eines gewerblichen Unternehmens geltend. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf den vom Landgericht für beide Anspruchsgrundlagen bejahten Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO. Bereits unabhängig von der in der Berufungsbegründung nachfolgend eingerückt wiedergegebenen Begründung aus einem Urteil des Landgerichts Kleve handelt es sich dabei um eine Rüge, die der Berufung der Beklagten nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Zulässigkeit verhilft. Das Berufungsgericht hat diese Rüge ausweislich seiner Ausführungen im Hinweisbeschluss gesehen, aber nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus gezogen.
bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Angriff, den die Beklagte gegen die Anwendung von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 im Rahmen der vom Landgericht bejahten bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 134 BGB erhoben hat, aus Rechtsgründen geeignet ist, auch die Beurteilung nach § 284 StGB im Rahmen der vom Landgericht alternativ bejahten deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB zu Fall zu bringen.
IV. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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