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BGH·I ZB 44/22·06.09.2022

Anhörungsrüge vor dem BGH: Unzulässig wegen fehlender BGH-Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob beim BGH eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Zu klären war, ob der Anwaltszwang des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch für Anhörungsrügen gilt. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig. Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs.1 S.3 GKG).

Ausgang: Anhörungsrüge mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; Kosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn sie durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

2

Der in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelte Anwaltszwang des Rechtsbeschwerdeverfahrens erstreckt sich auch auf die Erhebung einer Anhörungsrüge in diesem Verfahren.

3

Das Gericht kann bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Zulässigkeitsgründen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

4

Nach der Verwerfung einer prozessual unzulässigen Eingabe ist nicht mit einer weiteren inhaltlichen Bescheidung unsachgemäß vorgebrachter zusätzlicher Eingaben zu rechnen.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 3. Mai 2022, Az: 9 T 22/22

vorgehend AG Emmendingen, 15. März 2022, Az: 8 M 327/21

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

1. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

3

3. Der Schuldner kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

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