Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei zu erwirkender Vornahme einer titulierten Handlung
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerinnen beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zwangsgeld/Zwangshaft. Der BGH setzte den Gegenstandswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf 2.000 € fest. Er stellte darauf ab, dass das Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln dem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Für Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts ist beim Bundesgerichtshof nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erzielende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Antragsteller hat.
Bei der Beantragung von Zwangsmitteln zur Erzwingung einer titulierten Handlung ist das Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln dem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen; der Gegenstandswert kann sich danach am Wert der Hauptsache orientieren.
Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gerichtsgebührenfrei ergehen; eine Erstattung von Kosten kann gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG ausgeschlossen sein.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. März 2024, Az: I ZB 40/23, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 11. April 2023, Az: 5 T 78/22
vorgehend AG Bonn, 21. Juli 2022, Az: 105 C 6/17
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2024 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11. April 2023 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerinnen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses es abgelehnt hatte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die beantragten Zwangsmittel sollten dazu dienen, die Schuldnerin dazu anzuhalten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen.
1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. Nr. 2124 der Anlage 1 zum GKG), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für die Gläubigerinnen hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.127; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 25 RVG Rn. 24; jeweils mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Streitfall ging es den Gläubigerinnen mit der beantragten Festsetzung eines Zwangsgelds darum, dass die Schuldnerin die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, ihr Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln mit ihrem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen (OLG Karlsruhe, ErbR 2016, 103 [juris Rn. 5]). Die zur beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Wert der Hauptsache angehörten Parteien haben hiergegen außerdem keine Einwendungen erhoben, die Anlass für eine abweichende Festsetzung geben könnten.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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