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BGH·I ZB 39/23·20.07.2023

Verwerfung von Ablehnungsgesuchen wegen Befangenheit nach Instanzabschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Bundesgerichtshof verwirft diese Gesuche als unzulässig, weil die Instanz durch einen nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss bereits beendet ist. Nach Abschluss der Instanz sind Ablehnungsgesuche grundsätzlich unzulässig; weitere Eingaben werden nicht mehr beantwortet.

Ausgang: Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen, da die Instanz durch unanfechtbaren Beschluss beendet ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die betreffende Instanz durch einen nicht abänderbaren Beschluss vollständig abgeschlossen ist.

2

Mit dem vollständigen Abschluss der Instanz endet die Tätigkeit der beteiligten Richter im konkreten Verfahren, sodass eine nachträgliche Ablehnung die getroffene Entscheidung nicht mehr ändern kann.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist nur während des Fortbestands der Instanz zulässig; nach Abschluss begründet die bloße Besorgnis der Befangenheit keine prozessuale Rechtsfolge mehr.

4

Auf Eingaben zur Ablehnung nach Instanzschluss kann das Gericht nicht mehr inhaltlich eingehen und ist nicht verpflichtet, weitere Antworten zu erteilen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juni 2023, Az: I ZB 39/23, Beschluss

vorgehend OLG München, 27. Dezember 2022, Az: 36 W 766/22, Beschluss

vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 12. Januar 2022, Az: M 2/22

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter am Bundesgerichtshof Odörfer und die Richterin am Bundesgerichtshof Wille wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

2

Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer