Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München ein; der BGH verwirft sie als unzulässig. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nur zulässig ist, wenn das Gesetz sie vorsieht oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO vorgesehen. Zudem war die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen, da sie nicht statthaft war und nicht durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zulässt.
Bei Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO das vorgesehene Rechtsmittel; eine spätere Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung durch das Beschwerdegericht.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. Dezember 2022, Az: 36 W 766/22
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 12. Januar 2022, Az: M 2/22
nachgehend BGH, 20. Juli 2023, Az: I ZB 39/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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