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BGH·I ZB 39/19·17.02.2020

(Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit)

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die vorinstanzliche Vertreterin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung der Marke. Der Senat hält im Regelfall 50.000 € für angemessen und setzt diesen Wert fest, da keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Entscheidung traf die Einzelrichterin; das Antragsverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 50.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren eines Markenlöschungsstreits ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke.

2

Eine Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 50.000 € entspricht im Regelfall dem billigen Ermessen in Markenlöschungsstreitigkeiten.

3

Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist von der Regelfestsetzung auf 50.000 € auszugehen.

4

Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

5

Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gebührenfrei; Kostenerstattung der Kosten des Verfahrens erfolgt nicht gemäß § 33 Abs. 9 RVG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 8. April 2019, Az: 29 W (pat) 44/18, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz