Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren (Markenlöschung) auf 50.000 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Vertreter der Widersprechenden beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke. Mangels abweichender Anhaltspunkte setzt der Senat den Wert auf 50.000 €. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.
Für Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungsstreitigkeiten entspricht nach billigem Ermessen regelmäßig ein Gegenstandswert von 50.000 €.
Die vorgenannten Maßstäbe gelten auch im Widerspruchsverfahren gegen Eintragung einer Marke.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Senats nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht statt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2026, Az: I ZB 38/25, Beschluss
vorgehend BPatG München, 1. April 2025, Az: 25 W (pat) 513/19, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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