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BGH·I ZB 38/23·20.07.2023

Verwerfung von Ablehnungsgesuchen nach Abschluss der Instanz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnungsverfahren/BefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere BGH-Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Der Bundesgerichtshof verwirft die Gesuche als unzulässig, weil die Instanz mit dem nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach Abschluss der Instanz sind Ablehnungsgesuche grundsätzlich nicht mehr zulässig. Weitere Eingaben bleiben unbeantwortet.

Ausgang: Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen, da die Instanz durch einen nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss beendet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die betroffene Instanz bereits durch eine nicht mehr abänderbare Entscheidung vollständig abgeschlossen ist.

2

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz haben die zur Ablehnung gestellten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet; daher kann das Gericht die getroffene Entscheidung nicht mehr ändern und ein Ablehnungsgesuch ist regelmäßig unzulässig.

3

Die Unzulässigkeit einer Ablehnung nach Instanzenabschluss gilt auch dann, wenn die Gesuche erst nach Erlass des Senatsbeschlusses erhoben werden, weil es an einer Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidung fehlt.

4

Weitere Eingaben zu einem bereits abgeschlossenen Verfahren bedürfen keiner Antwort durch das Gericht.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juni 2023, Az: I ZB 38/23, Beschluss

vorgehend OLG München, 14. Dezember 2022, Az: 36 W 766/22, Beschluss

vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 12. Januar 2022, Az: M 2/22

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter am Bundesgerichtshof Odörfer und die Richterin am Bundesgerichtshof Wille wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).

2

Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer