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BGH·I ZB 38/23·16.06.2023

Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ein. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.3 GKG ausgeschlossen ist. Zudem fehlte die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist vor einem obersten Gerichtshof des Bundes unzulässig, wenn § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.3 Satz3 GKG den Rechtszug ausschließt.

2

Beschwerden beim Bundesgerichtshof sind nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu erheben; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig (§ 575 Abs.1 S.1, § 78 Abs.1 S.3 ZPO).

3

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach § 97 Abs.1 ZPO; bei verworfener unzulässiger Beschwerde sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 14. Dezember 2022, Az: 36 W 766/22

vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 12. Januar 2022, Az: M 2/22

nachgehend BGH, 20. Juli 2023, Az: I ZB 38/23, Beschluss

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.

2

II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KochSchmaltzWille
PohlOdörfer