Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts, da die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen waren. Der BGH setzte den Wert auf 308,21 € fest, weil der streitige Kostenwert aus außergerichtlichen Kosten und der Hälfte der Gerichtskosten der ersten Instanz 308,21 € beträgt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 308,21 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Beim Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Kann die Gebühr nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder fehlt ein solcher Wert, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen (§ 33 RVG).
Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten der Partei und die Hälfte der Gerichtskosten der ersten Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kann gebührenfrei ergehen; daraus folgt kein Anspruch auf Kostenerstattung (§ 33 Abs. 9 RVG).
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 31. März 2020, Az: 14 T 11/19, Beschluss
vorgehend AG Köln, 1. Juli 2019, Az: 125 C 151/19, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 308,21 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 308,21 € festzusetzen.
1. Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist nach § 43 Abs. 3 GKG der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
2. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren streitige Kostenwert umfasst die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Hälfte der Gerichtskosten in erster Instanz (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er beträgt 308,21 €.
a) Die Parteien haben um die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach Rücknahme der Klage vor mündlicher Verhandlung gestritten. Das Amts- und das Beschwerdegericht haben nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf Kostenaufhebung erkannt. Die Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren (erfolgreich) geltend gemacht, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind.
b) Das Amtsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 1.107,50 € festgesetzt. Angefallen sind hieraus eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 149,50 € (Nr. 3100 VV RVG nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) und die Pauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 32,21 € (Nr. 7008 VV RVG). Die hälftigen Gerichtskosten belaufen sich nach Nr. 1210 KV GKG (nach der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Gebührentabelle) auf 106,50 €; die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG ist nicht anwendbar, weil zunächst eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangen ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 13).
3. Der Kostenwert von 308,21 € übersteigt den Streitwert des früheren Hauptanspruchs von 1.107,50 € nicht.
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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