Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit auf 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte der BGH den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 € fest. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke; der Senat hält 50.000 € im Regelfall für angemessen. Über den Antrag entschied die Einzelrichterin; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.
In Markenlöschungsstreitigkeiten entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall dem billigen Ermessen, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Regelwertfestsetzung von 50.000 € gilt gleichermaßen im Widerspruchsverfahren gegen die Löschung einer Marke.
Fehlen konkrete Hinweise, die ein anderes wirtschaftliches Interesse nahelegen, ist von der vorgenannten Regelfestsetzung auszugehen.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidet der zuständige Einzelrichter des Senats gemäß den einschlägigen Vorschriften des RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2026, Az: I ZB 37/25, Beschluss
vorgehend BPatG München, 1. April 2025, Az: 25 W (pat) 511/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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