Anhörungsrüge (§321a ZPO) unbegründet zurückgewiesen – Kostenfolge nach §97 ZPO (analog)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ durch den 'A. e.V.' eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss nach § 321a ZPO erheben. Streitig war, ob das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Der BGH hält die Rüge für unbegründet, weil der Senat das Vorbringen geprüft, aber als nicht durchgreifend verworfen hat. Die Klägerin trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO analog).
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das rechtliche Gehör, verpflichtet das Gericht aber nicht, der Auffassung der Partei zu folgen.
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht in letztinstanzlichen, nicht mehr angreifbaren Entscheidungen ausdrücklich auf jedes Vorbringen eingeht.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn die rügende Partei substanziiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurden.
Für die Kosten einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge gilt § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. September 2025, Az: I ZB 36/25, Beschluss
vorgehend LG Meiningen, 17. März 2025, Az: 3 S 9/25
vorgehend AG Sonneberg, 16. Januar 2025, Az: 5 C 171/24
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2025 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Es kann offengelassen werden, ob die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge auch im Übrigen zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob der "A. e.V.", der die Anhörungsrüge "namens und im Auftrag" der Klägerin eingelegt hat, nach § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Bevollmächtigter vertretungsbefugt ist.
II. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5, jeweils mwN). Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 2 mwN).
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt - wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt - auch für die behauptete Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und den Hinweis auf den angeblich von der Ausgangsentscheidung abweichenden Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63/25).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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