Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Saarbrücken ein und beantragte die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht anfechtbar ist. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels ergibt sich nicht. Die Beiordnung eines Anwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, ist unzulässig.
Der Gesetzgeber hat die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen; verfassungsrechtliche Gründe, die ein Rechtsmittel verlangen, sind nicht gegeben.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach §§ 114 Abs. 1, 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos, ist ein Antrag auf Beiordnung eines zugelassenen Rechtsanwalts zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 19. April 2023, Az: 5 Sa 3/23
vorgehend LG Saarbrücken, 27. März 2023, Az: 4 O 57/23
nachgehend BGH, 29. August 2023, Az: I ZB 36/23, Beschluss
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2023 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1. Die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 19. April 2023 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 101/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21, juris Rn. 3, jeweils mwN).
2. Dem Antragsteller ist kein beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt beizuordnen. Aus den vorstehenden Gründen erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
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