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BGH·I ZB 35/20·22.03.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 €

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.948,90 € fest. Er stellte fest, dass in Fällen, in denen Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bemessen werden oder ein solcher fehlt, gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist. Der festgesetzte Betrag entspricht den im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten des Patentanwalts.

Ausgang: Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 2.948,90 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts ist, wenn die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder ein solcher fehlt, gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann auf Grundlage der im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten des beteiligten Rechtsanwalts oder Patentanwalts festgesetzt werden.

3

Die durch gerichtliche Festsetzung ermittelte Höhe des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für die nach dem RVG zu berechnenden Vergütungen im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 35/20, Beschluss

vorgehend OLG München, 14. April 2020, Az: 29 W 453/20

vorgehend LG München I, 16. Januar 2020, Az: 33 O 4955/18

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).

2

II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.

Feddersen