Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 €
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.948,90 € fest. Er stellte fest, dass in Fällen, in denen Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert bemessen werden oder ein solcher fehlt, gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist. Der festgesetzte Betrag entspricht den im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten des Patentanwalts.
Ausgang: Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 2.948,90 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts ist, wenn die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder ein solcher fehlt, gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann auf Grundlage der im Kostenfestsetzungsverfahren noch streitigen Kosten des beteiligten Rechtsanwalts oder Patentanwalts festgesetzt werden.
Die durch gerichtliche Festsetzung ermittelte Höhe des Gegenstandswerts bildet die Bemessungsgrundlage für die nach dem RVG zu berechnenden Vergütungen im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 35/20, Beschluss
vorgehend OLG München, 14. April 2020, Az: 29 W 453/20
vorgehend LG München I, 16. Januar 2020, Az: 33 O 4955/18
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.
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