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BGH·I ZB 3/24·05.11.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren auf 50.000 €

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH setzte den Wert auf 50.000 € fest, da im Markenlöschungsstreit das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist und 50.000 € im Regelfall dem billigen Ermessen entspricht. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Wert auf 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.

2

Bei Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungsstreitigkeiten entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall dem billigen Ermessen, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen.

3

Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter des Senats.

4

Das Verfahren über den Antrag ist nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei; Gebühren- und Kostenansprüche werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juli 2024, Az: I ZB 3/24, Beschluss

vorgehend BPatG München, 10. August 2023, Az: 25 W (pat) 21/19

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4

IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz