Rechtsanwaltsvergütung: Grundsätzliche Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Geschäftsgeheimnisstreitsache
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einer Geschäftsgeheimnisstreitsache. Es ging um die Anwendbarkeit des § 33 RVG, wenn kein für Gerichtsgebühren maßgebender Wert vorliegt. Der Einzelrichter übertrug das Festsetzungsverfahren dem Senat, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Begründend führte der Senat an, dass bisher keine Senatsentscheidung zu vergleichbaren Bewertungsfragen in Verfahren nach § 19 Abs. 1 GeschGehG vorliegt.
Ausgang: Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter, wenn die Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder ein solcher Wert fehlt.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, sofern die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die grundsätzliche Bedeutung kann bejaht werden, wenn der Senat bislang nicht über die Bewertungsfrage in dem jeweiligen Verfahrenskontext (z.B. Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG) entschieden hat und daher Leitentscheidungsbedarf besteht.
In Verfahren, bei denen der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht dem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht, ist die Festsetzung nach § 33 RVG zur Bestimmung der anwaltlichen Vergütung zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. November 2023, Az: I ZB 32/23, Beschluss
vorgehend OLG München, 13. April 2023, Az: 29 W 1393/22
vorgehend LG Augsburg, 29. Juli 2021, Az: 24 OH 2797/21
nachgehend BGH, 2. Mai 2024, Az: I ZB 32/23, Beschluss
Tenor
Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird dem Senat übertragen.
Gründe
I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 9. November 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.
II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen.
1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem Senat zu übertragen. Der Senat hat bislang nicht über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft.
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