Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungs-Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16.666,67 €
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Der Senat setzt den Wert maßgeblich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Marke fest und folgt der Rechtsprechung, wonach im Regelfall 50.000 € gelten. Da nur der Schutz für Waren der Klasse 25 angegriffen war und die Marke für drei Klassen beansprucht wurde, wurde der anteilige Wert auf 16.666,67 € festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16.666,67 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.
Im Markenlöschungsstreit entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall dem billigen Ermessen des Gerichts.
Beansprucht die Marke Schutz für mehrere Warenklassen und richtet sich die Beschwerde nur gegen eine von ihnen, ist der Gegenstandswert anteilig nach dem auf die angegriffene Klasse entfallenden Wert zu bemessen.
Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 RVG.
Das Verfahren über die Festsetzung nach § 33 RVG ist gebührenfrei; Kosten des Verfahrens werden nach § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: I ZB 31/25, Beschluss
vorgehend BPatG München, 10. März 2025, Az: 28 W (pat) 51/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.666,67 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin und der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]).
Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, sondern nur der von ihr für Waren der Klasse 25 beanspruchte Schutz. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die angegriffene Marke Schutz für Waren der Klassen 12, 25 und 28 beansprucht, mit einem Drittel von 50.000 €.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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