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BGH·I ZB 31/10·21.12.2011

Verfahren in Markenangelegenheiten: Begründung der Anhörungsrüge mit wiederholtem Vortrag

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. August 2011 in einem Markenstreit und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (u.a. fehlende Zeugenvernehmung, Bösgläubigkeitsvortrag). Der BGH hielt die Rüge für unbegründet, weil sie im Wesentlichen den zuvor vorgebrachten Vortrag wiederholte und keine neuen, eigenständigen Gehörsverletzungen darlegte. Darüber hinaus fehlte eine konkrete Darlegung und die formellen Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG) waren nicht erfüllt. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; wiederholter Vortrag begründet keine neue Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, soweit sie neue und eigenständige Verletzungshandlungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Rechtsmittelgericht rügt; bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Angriffe reicht nicht aus.

2

Gerichte sind verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dies verlangt jedoch nicht, jeden einzelnen Vorbringpunkt ausdrücklich in den Entscheidungsgründen abzuhandeln.

3

Die formal-rechtlichen Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG) sind maßgeblich; eine Anhörungsrüge, die lediglich eine abweichende Rechtsauffassung zu formell unzureichend begründeten Rügen vorträgt, begründet keine Gehörsverletzung.

4

Zur Begründung eines Gehörsverstoßes ist eine konkrete Darlegung erforderlich, welche konkreten Teile des Vorbringens das Gericht nicht berücksichtigt hat; pauschale oder unbestimmte Hinweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 321a ZPO§ 85 Abs 4 Nr 3 MarkenG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. August 2011, Az: I ZB 31/10, Beschluss

vorgehend BPatG München, 13. April 2010, Az: 29 W (pat) 84/10

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. August 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 17. August 2011 die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Rechtsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungshandlungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).

3

Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Vortrag der Antragstellerin, mit dem sie einen Gehörsverstoß wegen unterbliebener Vernehmung bestimmter Zeugen gerügt hat, nicht den förmlichen Erfordernissen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG entspricht. In der Anhörungsrüge macht die Antragstellerin insoweit nur ihre abweichende Rechtsauffassung geltend.

4

Soweit die Anhörungsrüge meint, der Senat habe weiteren Vortrag der Antragstellerin zur Bösgläubigkeit der Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Gelbe Seiten" nicht berücksichtigt, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, um welchen konkreten Vortrag es sich dabei handeln soll. Im Übrigen hat der Senat den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin umfassend berücksichtigt und in den Gründen seines Beschlusses in dem gebotenen Umfang behandelt.

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