Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit auf 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Widersprechenden beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 RVG. Streitgegenstand war die Höhe des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungs-/Widerspruchsverfahren. Der Senat setzte den Wert mangels abweichender Anhaltspunkte auf 50.000 € und verwies auf seine ständige Rechtsprechung; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.
Fehlen abweichender Anhaltspunkte ist im Regelfall ein Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungs- und entsprechenden Widerspruchsverfahren billigem Ermessen entsprechend festzusetzen.
Die Regelung zur Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 RVG ist auch im Widerspruchsverfahren anwendbar.
Über Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter des Senats gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und Kostenerstattung nach § 33 Abs. 9 RVG ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: I ZB 30/25, Beschluss
vorgehend BPatG München, 1. April 2025, Az: 25 W (pat) 512/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2025 - I ZB 1/25, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2025 - I ZB 31/25, juris Rn. 2). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 [juris Rn. 11]). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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