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BGH·I ZB 29/23·04.03.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Gericht setzte den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache nach billigem Ermessen auf 50.000 € fest. Zuständig für die Entscheidung war die Einzelrichterin; die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts trifft beim Bundesgerichtshof grundsätzlich die Einzelrichterin, soweit § 1 Abs. 3 und § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG einschlägig sind.

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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach billigem Ermessen festzusetzen und dabei insbesondere unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache zu bestimmen (§§ 23, 25, 18 RVG).

3

Eine Entscheidung nach § 33 Abs. 9 RVG kann gebührenfrei ergehen; eine Kostenerstattung kann nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG ausgeschlossen werden.

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können bereits festgesetzte Werte für andere Verfahrensbeteiligte im selben Verfahren als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Februar 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss

vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: I ZB 29/23, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. April 2023, Az: 15 W 5/23, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 406 HKO 121/20, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 auf 50.000 € festgesetzt worden.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz