Themis
Anmelden
BGH·I ZB 29/23·02.02.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerdebevollmächtigten (50.000 €)

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH stellte fest, dass über Anträge nach § 33 RVG beim BGH grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet und setzte den Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des Werts der Hauptsache auf 50.000 €. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Wert auf 50.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich die Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

2

Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert oder weichen die Gebührenberechnungen voneinander ab, kann das Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festsetzen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache und der einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 23 Abs. 2 u. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen und führen nicht zur Erstattung von Kosten, sofern § 33 Abs. 9 RVG dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: I ZB 29/23, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. April 2023, Az: 15 W 5/23, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 406 HKO 121/20, Beschluss

nachgehend BGH, 4. März 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz