Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerdebevollmächtigten (50.000 €)
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der BGH stellte fest, dass über Anträge nach § 33 RVG beim BGH grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet und setzte den Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung des Werts der Hauptsache auf 50.000 €. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren stattgegeben; Wert auf 50.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich die Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Fehlt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert oder weichen die Gebührenberechnungen voneinander ab, kann das Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache und der einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 23 Abs. 2 u. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG können gebührenfrei ergehen und führen nicht zur Erstattung von Kosten, sofern § 33 Abs. 9 RVG dies bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. November 2023, Az: I ZB 29/23, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. April 2023, Az: 15 W 5/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 406 HKO 121/20, Beschluss
nachgehend BGH, 4. März 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
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