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BGH·I ZB 29/10·28.09.2011

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verklagte die Beklagte wettbewerbsrechtlich; das Landgericht verteilte die Prozesskosten anteilig. Bei der Kostenfestsetzung setzte das LG die vorgerichtliche Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr an; OLG bestätigte dies. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und entschied, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV in voller Höhe anzusetzen ist und nicht aufgrund der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG VV zu kürzen ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung dahingehend geändert, dass die Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG VV in voller Höhe anzusetzen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe anzusetzen.

2

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV führt nicht zu einer hälftigen Kürzung der Verfahrensgebühr durch Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV, wenn die Verfahrensgebühr durch prozessuale Tätigkeit entstanden ist.

3

Die Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ist zulässig und kann zur Aufhebung oder Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen, wenn die rechtliche Behandlung der Gebühren zu überprüfen ist.

Relevante Normen
§ 15a RVG§ Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV§ Nr 2300 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 15a Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2010, Az: 4 W 6/10

vorgehend LG Hamburg, 16. Dezember 2009, Az: 327 O 807/08

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 19. Januar 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16. Dezember 2009 abgeändert.

Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.684,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2009 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gegenstandswert: 352,04 €.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Modellhubschraubern wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klage war teilweise erfolgreich, so dass das Landgericht dem Kläger 2/5 und der Beklagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr hälftig angerechnet und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar.

7

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 47/10, GRUR-RR 2011, 232; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris; Beschluss vom 28. April 2011 - I ZB 68/08, juris).

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