Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines Senatsbeschlusses (I ZB 27/23)
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat auf Antrag die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21.11.2024 bewilligt (Verweis auf § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung ist als Beschluss ergangen und genehmigt damit das gewählte Zustellungsverfahren. Weitere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgeführt.
Ausgang: Antrag auf öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21.11.2024 gemäß §§ 185 Nr.1, 186 Abs.1 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses erfolgt durch Beschluss auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des ZPO (vgl. § 185 Nr. 1 i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO).
Ein Beschluss, der die öffentliche Zustellung bewilligt, ersetzt die sonstige formgerechte Zustellung gegenüber dem Adressaten, soweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist dem Verfahrensrecht zuzuordnen und wird vom zuständigen Gericht durch Beschluss getroffen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2024, Az: I ZB 27/23
vorgehend BGH, 7. Dezember 2023, Az: I ZB 27/23, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 14. Februar 2023, Az: 25 T 311/22, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 14. Juni 2022, Az: 665 M 681/22, Beschluss
Tenor
Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21. November 2024 wird bewilligt (§ 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO).
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille