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BGH·I ZB 26/23·02.05.2023

Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckung unzulässig; Notanwalt nicht beigeordnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Streitpunkt war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da in Zwangsvollstreckungsverfahren die Zulassung erforderlich ist. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Kosten dem Schuldner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Beschlüsse in Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässt; fehlt diese Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (§§ 574, 577 ZPO).

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist in der Regel nicht anfechtbar.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint; bei Aussichtslosigkeit ist die Beiordnung zu versagen.

4

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Schuldner nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 12. Januar 2023, Az: 41 T 3447/22

vorgehend AG Augsburg, 7. Oktober 2022, Az: 1 M 9020/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 12. Januar 2023 - 041 T 3447/22 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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