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BGH·I ZB 25/23·02.05.2023

Rechtsbeschwerde im Verfahren der Richterablehnung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts im Verfahren auf Richterablehnung. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da sie nicht statthaft ist und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§§ 574, 577 ZPO). Die Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar; eine Beiordnung eines Notanwalts wurde mangels Aussichten abgelehnt. Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, da nicht statthaft und nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung statthaft ist oder das Beschwerdegericht sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugelassen hat.

2

Fehlt die erforderliche Zulassung durch das Beschwerdegericht, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und als solche zu verwerfen.

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar; ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung steht grundsätzlich nicht offen.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels aussichtslos erscheint.

5

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Unterlegenen aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 1. Dezember 2022, Az: 41 T 3447/22

vorgehend AG Augsburg, 7. Oktober 2022, Az: 1 M 9020/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 1. Dezember 2022 - 41 T 3447/22 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Richterablehnung ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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