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BGH·I ZB 24/23·09.01.2024

Festsetzung des Anwaltswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Forderungswert

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Zentral war, welcher Bemessungsgrundlage der Wert zugrunde zu legen ist. Der BGH setzte den Wert auf den Forderungsbetrag der Zwangsvollstreckung (1.024,17 €) und verwies auf die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Wert auf 1.024,17 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist als Bemessungsgrundlage der Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung zugrunde zu legen.

2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

3

Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem konkreten Streit- bzw. Vollstreckungswert; abweichende Bemessungen sind nur bei zureichender Begründung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Oktober 2023, Az: I ZB 24/23, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 15. Februar 2023, Az: 25 T 330/22

vorgehend AG Düsseldorf, 1. August 2022, Az: 663 M 367/22

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG, über den auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen.

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