Festsetzung des Anwaltswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Forderungswert
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Zentral war, welcher Bemessungsgrundlage der Wert zugrunde zu legen ist. Der BGH setzte den Wert auf den Forderungsbetrag der Zwangsvollstreckung (1.024,17 €) und verwies auf die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Wert auf 1.024,17 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist als Bemessungsgrundlage der Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung zugrunde zu legen.
Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem konkreten Streit- bzw. Vollstreckungswert; abweichende Bemessungen sind nur bei zureichender Begründung vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Oktober 2023, Az: I ZB 24/23, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 15. Februar 2023, Az: 25 T 330/22
vorgehend AG Düsseldorf, 1. August 2022, Az: 663 M 367/22
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt.
Gründe
Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG, über den auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen.
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