Kostenansatzverfahren nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof: Auslegung einer unstatthaften Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung als Anhörungsrüge; Kostenpflichtigkeit der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz. Da eine Beschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist, ist die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen. Mangels ordnungsgemäßer Begründung und ohne substantiierten Vortrag einer Gehörsverletzung wurde die Rüge verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe wegen fehlender substantiierten Begründung unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ist gegen die Erinnerungsentscheidung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft, ist die Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen.
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist unzulässig, wenn sie nicht die angegriffene Entscheidung bezeichnet und nicht darlegt, in welcher entscheidungserheblichen Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll.
Im Verfahren der Erinnerung sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; sonstige Ausführungen führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung.
Das Verfahren einer Anhörungsrüge gegen eine Erinnerungsentscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Kosten ist nach § 69a Abs. 6 GKG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
vorgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
vorgehend BGH, 19. April 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 5. November 2022, Az: 5 T 91/22
vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 59/22
Tenor
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.
II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.
Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.
Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Sonstlt
Berichtigungsbeschluss vom 24. November 2025
Der Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 15. August 2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
In Rn. 2 muss es statt
"§ 69a Abs. 1 ZPO"
richtig
"§ 69a Abs. 1 GKG"
heißen.
Dr. Schwonke
| Schwonke | |