Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen (unzulässig und unbegründet)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; das Gericht wies die Rüge auf Kosten des Schuldners zurück. Die Rüge war zudem möglicherweise unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO). In jedem Fall sei sie nach § 321a Abs.4 S.3 ZPO unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargelegt werde. Weitere Eingaben begründen keinen Anspruch auf Antwort.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet verworfen; Rückweisung auf Kosten des Schuldners
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 321a Abs. 1 ZPO).
Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung, können weiter vorgebrachte Einwendungen, die diesen Umstand nicht ändern, die Anhörungsrüge nicht begründen.
Das Gericht kann Eingaben zurückweisen, wenn der Vortrag keine durchgreifenden Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung enthält und somit keine Anspruchsgrundlage für eine nochmalige Stellungnahme besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
vorgehend BGH, 19. April 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 5. November 2022, Az: 5 T 91/22
vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 59/22
nachgehend BGH, 15. August 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille