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BGH·I ZB 22/23·19.04.2023

Rechtsbeschwerde gegen LG Bonn verworfen: Unstatthaftigkeit und fehlende Anwaltsvertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn. Zentral war die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde und der Zulässigkeit der Einlegung durch den Beschwerdeführer selbst. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich eröffnet noch zugelassen war und zudem nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Bonn als unzulässig verworfen (Unstatthaftigkeit; fehlende Vertretung durch zugelassenen Rechtsanwalt)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte ist nur statthaft, wenn sie das Gesetz ausdrücklich eröffnet oder im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Bezeichnung einer Eingabe als außerordentliche Beschwerde ersetzt nicht die gesetzliche Eröffnung eines Rechtsbehelfs; eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.

3

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft oder unzulässig, ist sie auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 5. November 2022, Az: 5 T 91/22

vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 59/22

nachgehend BGH, 12. Juli 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss

nachgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss

nachgehend BGH, 15. August 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 6 bis 8]).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).

Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille