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BGH·I ZB 22/22·14.12.2022

Anhörungsrüge nach §69a GKG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte reichte eine als "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" bezeichnete Eingabe gegen einen Einzelrichterbeschluss ein, die das Gericht als Anhörungsrüge nach §69a GKG auslegte. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden seien. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht; weitere Eingaben werden unbeantwortet bleiben.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Einzelrichterbeschluss mangels Darlegung übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringens als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §69a GKG ist nur zulässig, wenn der Rügenführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Eine als "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" bezeichnete Eingabe kann als Anhörungsrüge auszulegen sein, wenn sie sich gegen eine Kostenentscheidung des Einzelrichters richtet.

3

Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung ist nicht zulässig und bleibt unberücksichtigt.

4

Unterbleibt die erforderliche substantielle Darlegung übergangenen Vorbringens, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; weitere, nicht substantiiert begründete Eingaben begründen keinen Anspruch auf Erwiderung.

Relevante Normen
§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: I ZB 22/22, Beschluss

vorgehend BGH, 1. Juni 2022, Az: I ZB 22/22, Beschluss

vorgehend LG Mannheim, 2. Februar 2022, Az: 7 T 1/22

vorgehend AG Mannheim, 2. Dezember 2021, Az: U 3 C 4139/21

Tenor

Das als Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 19. Oktober 2022 auszulegende "Rechtsmittel/Beschwerde/Sachrüge" vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2).

Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Odörfer