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BGH·I ZB 2/15·24.01.2019

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zu Investitionsschutz, EU-Recht und Völkerrecht verworfen

Öffentliches RechtEuroparechtVölkerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob eine Anhörungsrüge (§321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 31.10.2018 und rügte Verletzung des Art.103 I GG wegen Nichtberücksichtigung von Vorträgen zu effektivem Rechtsschutz, Staatenimmunität, Völkergewohnheitsrecht und Art.18 AEUV. Der Senat hat die vorgebrachten Einwendungen geprüft bzw. als unerheblich bewertet. Das Gericht folgte dem EuGH-Prinzip, wonach unionsrechtlicher Vorrang völkerrechtliche Regelungen zwischen Mitgliedstaaten verdrängt. Die Rüge wurde daher als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 I ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge nach §321a ZPO als unbegründet verworfen und auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert und konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.

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Das rechtliche Gehör verlangt nicht die ausdrückliche Erwähnung jeder vorgetragenen Einwendung; es genügt, dass das Gericht die wesentlichen Argumente aufnimmt und deren materielle Bedeutung erkennbar würdigt.

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Die Prüfung der Aufhebung eines Schiedsspruchs richtet sich auf den Schiedsspruch selbst; die Gültigkeit eines zugrunde liegenden BIT kann allenfalls als Vorfrage relevant sein und wird nicht pauschal durch Staatenimmunität ausgeschlossen.

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Mitgliedstaaten beschränken durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis; unionsrechtliche Normen haben Vorrang und machen völkerrechtliche Regelungen zwischen Mitgliedstaaten, die dem Unionsrecht widersprechen, unanwendbar.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 18 AEUV§ Art. 100 Abs. 2 GG§ Art. 26f WVK§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 31. Oktober 2018, Az: I ZB 2/15, Beschluss

vorgehend EuGH, 6. März 2018, Az: C-284/16, Urteil

vorgehend BGH, 3. März 2016, Az: I ZB 2/15, EuGH-Vorlage

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Dezember 2014, Az: 26 Sch 3/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 23. Juli 2024, Az: 2 BvR 557/19, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 nicht verletzt.

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1. Die Antragsgegnerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit ihrem Vortrag zur Versagung effektiven Rechtsschutzes sowie zum Vertrauensschutz, der insbesondere Übergangsregelungen für bereits durch Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren erfordere, nicht auseinandergesetzt. Der Senat hat ausgeführt, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten, eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung des Gerichtshofs und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs im Streitfall nicht verbunden (Senatsbeschluss Rn. 72). Mit den dagegen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Argumenten hat sich der Senat befasst, ist ihnen aber nicht gefolgt. Einer ausdrücklichen Erwähnung sämtlicher Argumente in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.

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2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Staatenimmunität der Niederlande übergangen, wonach deutsche Gerichte Bestimmungen eines BIT zwischen den Niederlanden und einem dritten Staat nicht für nichtig erklären könnten. Dieser Vortrag war unerheblich. Gegenstand des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens ist nicht die Unwirksamkeit des mit den Niederlanden abgeschlossenen BIT, sondern der gegen die Antragstellerin ergangene Schiedsspruch. Soweit für seinen Fortbestand die Gültigkeit der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT von Bedeutung ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten vor nationalen Gerichten nicht erfasst ist (vgl. Kau in Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl., 3. Abschn. Rn. 89). Im Übrigen sind die Niederlande im Anwendungsbereich des Unionsrechts zweifelsfrei der Jurisdiktion des Gerichtshofs der Europäischen Union unterworfen.

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3. Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der Senat habe ihren Vortrag zur Qualität von Investitionsschutzabkommen als Völkergewohnheitsrecht übergangen.

5

a) Soweit sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Art. 18 AEUV auf Völkergewohnheitsrecht bezogen hatte, wollte sie damit die Verpflichtung eines Mitgliedstaats begründen, einen Investor aus einem Mitgliedstaat, mit dem ausnahmsweise kein BIT besteht, einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat gleichzustellen, mit dem ein Investitionsschutzabkommen besteht (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. August 2015, S. 22 f.). Diese Erwägung war weder für den Gerichtshof der Europäischen Union noch für den Senat im Beschluss vom 31. Oktober 2018 erheblich.

6

b) Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Rüge auf Ausführungen zum Völkergewohnheitsrecht im Zusammenhang mit einer Vorlagepflicht des Senats nach Art. 100 Abs. 2 GG bezieht, hat sich der Senat mit diesem Vortrag ausführlich befasst (Senatsbeschluss Rn. 68 bis 70).

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c) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin begründet es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Senat nicht ausdrücklich auf Art. 26f WVK als Teil des Völkergewohnheitsrechts eingegangen ist. Der Senat hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten durch den Beitritt zur Union ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender völkervertraglicher Rechte verzichtet haben. Im Hinblick darauf hat der Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung unanwendbar ist (Senatsbeschluss Rn. 40 f.). Dementsprechend kann auch dem Unionsrecht widersprechendes Völkergewohnheitsrecht zwischen Mitgliedstaaten nicht bestehen.

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d) Soweit die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Unparteilichkeit und Effektivität der Gerichte der Slowakischen Republik wiederholt und eine fehlende Berücksichtigung von Tatsachenvortrag zu Rechtsschutzdefiziten in der Slowakei rügt, hat der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, darauf jedoch keine abweichende Würdigung gegenüber der Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren gründen können (vgl. Senatsbeschluss Rn. 72).

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e) Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge weiter geltend, der Senat habe den Vortrag der Antragsgegnerin zu Art. II EuÜbk als Völkergewohnheitsrecht übergangen. Dieser Vortrag war unerheblich. Im Streitfall geht es nicht um die Fähigkeit der Slowakei, in einem Einzelfall wirksam eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, sondern darum, ob ein Mitgliedstaat die in den Anwendungsbereich eines BIT fallenden Streitigkeiten generell der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen kann. Im Übrigen ginge das Unionsrecht etwaigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auch insoweit vor.

10

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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