Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen – Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie die nach § 321a Abs. 2 ZPO vorgesehene Zwei-Wochen-Notfrist verpasst hat. Zudem ist die Rüge unbegründet, da das nachgeholte Vorbringen keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung zeigt und die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels fristgerechter Erhebung und mangels entscheidungserheblicher Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 ZPO ist innerhalb der dort genannten Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.
Eine versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die Einlegung nicht innerhalb der Notfrist erfolgt.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das nachgeholte Vorbringen keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darlegt oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden; § 97 Abs. 1 ZPO findet in entsprechenden Fällen analog Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Mai 2023, Az: I ZB 20/23, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 28. Februar 2023, Az: 18 T 15/23, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 11. Januar 2023, Az: 790 M 100014/23
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und unbegründet.
1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht innerhalb der nach § 321a Abs. 2 ZPO maßgeblichen Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Schuldner gegen Zustellungsurkunde am 8. Juni 2023 zugestellt worden. Die Eingaben des Schuldners sind später als zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei Gericht eingegangen.
2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Vorbringen des Schuldners ändert nichts daran, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, wie bereits im Beschluss vom 9. Mai 2023 ausgeführt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
III. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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