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BGH·I ZB 20/23·09.05.2023

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde mangels Zulassung in der Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts. Der Senat wertet die Eingaben als PKH-Antrag und lehnt sie mangels Erfolgsaussicht nach §114 ZPO ab. Die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur zulässig bei vorheriger Zulassung durch das Beschwerdegericht (§574 ZPO), die hier nicht vorlag; eine anfechtbare Entscheidung besteht nicht, und ein außerordentlicher Weg ist nicht eröffnet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde abgelehnt mangels Aussicht auf Erfolg (fehlende Zulassung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

2

In Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie kraft gesetzlicher Regelung zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist grundsätzlich nicht mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.

4

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet nicht ohne weiteres einen Zugang zur Rechtsbeschwerde, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 28. Februar 2023, Az: 18 T 15/23

vorgehend AG Hannover, 11. Januar 2023, Az: 790 M 100014/23

nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: I ZB 20/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 28. Februar 2023 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

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