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BGH·I ZB 19/23·28.07.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz (GKG) zurückgewiesen — Prüfungsumfang begrenzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob zwei Erinnerungen gegen Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs. Zentral war, ob im Erinnerungverfahren Einwendungen gegen die vorangegangene Hauptsachenentscheidung oder nur gegen den konkreten Kostenansatz zulässig sind. Der Senat wies die Erinnerungen zurück, weil sie nicht den nach dem Kostenverzeichnis ermittelten Ansatz konkret angingen, sondern die zugrundeliegenden Entscheidungen beziehungsweise die Kostenbelastung insgesamt beanstandeten. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung entfällt.

Ausgang: Beide Erinnerungen des Schuldners gegen die Kostenansätze des BGH werden zurückgewiesen, da nur Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz zulässig sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Erinnerungverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht solche, die inhaltlich die vorangegangene Hauptsachenentscheidung angreifen.

2

Das Erinnerungsverfahren dient nicht der Überprüfung der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit vorangegangener Entscheidungen und ist deshalb ungeeignet, die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren zu überprüfen.

3

Einwendungen, die sich gegen die bloße Kostenbelastung richten, ohne substantiiert die nach dem Kostenverzeichnis ermittelten Positionen zu beanstanden, sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

4

In gerichtsgebührenfreien Verfahren sind nach § 66 Abs. 8 GKG keine Kosten zu erstatten; entsprechende Erstattungsansprüche entfallen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss

vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss

vorgehend LG Bonn, 7. November 2022, Az: 5 T 92/22, Urteil

vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 60/22, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023120239 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2023 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780023121344 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. April 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2022 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 17. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023120239 erhoben worden.

2

Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2023 zum Kassenzeichen 780023121344 erhoben worden.

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Gegen diese beiden Kostenrechnungen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz auszulegenden Eingabe vom 15. Juli 2023. Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

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II. Die zulässigen, insbesondere statthaften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerungen des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), haben keinen Erfolg.

5

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 4).

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2. Einwendungen gegen die - zutreffend aus Nr. 2124 (betreffend die Verwerfung der Rechtsbeschwerde) bzw. Nr. 1700 (betreffend die Verwerfung der Anhörungsrüge) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ermittelten - Kostenansätze erhebt der Schuldner nicht. Soweit seine Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnungen an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 105/22, juris Rn. 5).

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III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schmaltz