Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss unzulässig mangels Anwaltsvertretung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner hatte eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 erhoben. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist; im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Auch als Gegenvorstellung führt die Eingabe wegen fehlender formeller Voraussetzungen nicht zur Abweichung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird, weil im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO besteht.
Der Anwaltszwang des Rechtsbeschwerdeverfahrens erstreckt sich auf prozessuale Nebenbehelfe und Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge; eine parteiische Selbstvertretung ist insoweit unzulässig.
Als Gegenvorstellung ausgelegte Eingaben gegen eine gerichtliche Entscheidung unterliegen denselben Zulässigkeitsanforderungen wie die sonstigen Rechtsbehelfe; eine fehlende anwaltliche Vertretung führt zur Unzulässigkeit.
Die Kosten einer unzulässigen Verwerfung können dem Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 ZPO analog auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. April 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 7. November 2022, Az: 5 T 92/22
vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 60/22
nachgehend BGH, 28. Juli 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 29. April 2023 als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 3/22, juris Rn. 1 mwN).
2. Soweit die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung gegen den vorbenannten Senatsbeschluss auszulegen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.
3. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
| Koch | Schmaltz | Wille | |||
| Pohl | Odörfer |