Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Gesetz für den konkreten Fall keine Rechtsbeschwerde vorsieht und die Zulassung durch das Beschwerdegericht fehlt. Ferner war die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen (mangels Statthaftigkeit und fehlender BGH‑Vertretung) und Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zulässt.
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur die sofortige Beschwerde nach §46 Abs.2 ZPO zulässig; eine spätere Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§575 Abs.1 S.1 i.V.m. §78 Abs.1 S.3 ZPO).
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; der Unterliegende hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 7. November 2022, Az: 5 T 92/22
vorgehend AG Bonn, 9. September 2022, Az: 86 AR 60/22
nachgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss
nachgehend BGH, 28. Juli 2023, Az: I ZB 19/23, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. November 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1), was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4 mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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