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BGH·I ZB 18/23·17.04.2023

Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Augsburg und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft, weil gegen die Entscheidungen über Gegenvorstellung und Anhörungsrüge kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Beiordnung wird abgelehnt, da das Rechtsmittel aussichtslos erscheint. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 577 Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich gewährt; ist dies nicht der Fall, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

2

Entscheidungen des Beschwerdegerichts über Gegenvorstellung und über die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss; hiergegen steht kein Rechtsmittel zu.

3

Auf Anträge zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (z. B. betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft) findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel statt.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aussichtslos erscheint.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 732 Abs. 2 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 9. Februar 2023, Az: 42 T 3496/22

vorgehend AG Augsburg, 10. Januar 2023, Az: 53 M 10399/21

nachgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: I ZB 18/23, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2023 in erster Linie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Januar 2023 erhoben hat, ist die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 100/22, juris Rn. 3). Über die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat das Beschwerdegericht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ebenfalls durch unanfechtbaren Beschluss entschieden. Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 100/22, juris Rn. 3). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 17 f. mwN).

3

Soweit der Schuldner rügt, das Beschwerdegericht sei seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen, findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 707 Rn. 12).

4

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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