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BGH·I ZB 18/21·27.01.2022

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrecht (Gebührenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Entscheidend war, wie der Wert nach RVG zu bestimmen ist. Der BGH setzte den Wert auf den nach §25 Abs.1 Nr.4 RVG maßgeblichen Betrag, jedoch auf den Höchstwert von 2.000 € fest. Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsbeschwerde auf 2.000 € stattgegeben; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstreckt sich ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf eine Entscheidung, bei der die Gerichtsgebühren nicht wertabhängig sind (vgl. GKG VV 2124), ist dieser als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.

2

In Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft und bei der Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nach dem aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldeten Betrag einschließlich Nebenforderungen.

3

Der nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG zu ermittelnde Gegenstandswert ist auf 2.000 Euro begrenzt, wenn der verbleibende Forderungsbetrag den Höchstwert übersteigt.

4

Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter beim Bundesgerichtshof (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG); die Entscheidung über die Festsetzung der Anwaltsgebühren erfolgt gebührenfrei und ohne Kostenerstattungsanspruch (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Nr 4 RVG§ 802c ZPO§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. Oktober 2021, Az: I ZB 18/21, Beschluss

vorgehend LG Krefeld, 12. Februar 2021, Az: 7 T 87/20, Beschluss

vorgehend AG Krefeld, 28. Mai 2020, Az: 117 M 295/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.

3

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille