Beschwerde als Rechtsbeschwerde verworfen: Rechtsmittel in einstweiliger Verfügung unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Trier, die der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde auslegte. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Ein Beiordnungsantrag für einen beim BGH zugelassenen Anwalt wurde nach §78b Abs.1 ZPO abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Ausgang: Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt und als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingaben sind insoweit unzulässig.
Eine als Rechtsbeschwerde zu qualifizierende Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Gesetz für den Verfahrenszweig kein Rechtsmittel in dieser Form vorsieht.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Die Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels kann zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsteller führen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 27. Dezember 2023, Az: 1 T 65/23
vorgehend AG Trier, 23. November 2023, Az: 31 C 190/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer