Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen einen LG-Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist. Der Antrag auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Die Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.
Ausgang: Als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde im EV-Verfahren als unzulässig verworfen; Beiordnung abgelehnt wegen Aussichtslosigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; eine als solche auszulegende Beschwerde ist deshalb unzulässig und zu verwerfen.
Wird eine Eingabe als Rechtsbeschwerde auszulegen, entscheidet über deren Zulässigkeit das zulassende Gericht nach den für Rechtsbeschwerden geltenden Kriterien.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig ist dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 21. Dezember 2023, Az: 1 T 64/23
vorgehend AG Trier, 24. November 2023, Az: 31 C 205/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille