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BGH·I ZB 126/16·02.03.2017

Kostenansatzverfahren: Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte beim BGH Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss wegen Befangenheit und gegen den Kostenansatz ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig: Gegen Befangenheitsentscheidungen ist die Rechtsbeschwerde ohne gesetzliche Grundlage oder Zulassung nicht statthaft (§574 ZPO), und in Kostenansatzsachen fehlt der Rechtsweg zum BGH (§66 Abs.3 S.3 GKG). Prozesskostenhilfe wird mangels Aussichten auf Erfolg abgelehnt (§114 ZPO); die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss in Kostenansatzsache als unzulässig verworfen; PKH für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie vorsieht oder der angefochtene Beschluss die Zulassung erteilt; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

2

In Kostenansatzsachen findet keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statt (§66 Abs.3 S.3 GKG); Rechtsbeschwerden gegen Kostenansatzentscheidungen sind daher unstatthaft.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei fehlender Erfolgsaussicht ist PKH gem. §114 Abs.1 S.1 ZPO zu versagen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erfolgt nach den Maßgaben des §97 Abs.1 ZPO und begründet die Kostentragungspflicht des Unterlegenen.

Relevante Normen
§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 7. September 2016, Az: 15 W 81/16

vorgehend LG Karlsruhe, 15. Juni 2016, Az: 19 T 13/15

nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: I ZB 126/16, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. September 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

2

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

3

3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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