Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren (Markenschutzentziehung)
KI-Zusammenfassung
Die Anwälte beantragten gemäß §33 Abs.1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit einer international registrierten Marke. Der BGH setzt den Wert auf 40.000 € fest, ausgehend von einem Regelfallwert von 50.000 € und einer anteiligen Bemessung (4/5), weil nur der überwiegende Teil der beanspruchten Dienstleistungen betroffen war. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 40.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Streit über die Entziehung des Markenschutzes ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke.
Der Senat geht im Regelfall von einem Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungs- bzw. Schutzentziehungsstreitigkeiten aus; hiervon kann im billigen Ermessen abgewichen werden.
Trifft die Rechtsbeschwerde nicht die Entziehung des vollständigen Schutzes, sondern nur den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, ist der Gegenstandswert anteilig zu bemessen.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts trifft der Einzelrichter des Senats nach §1 Abs.3, §33 Abs.8 Satz1 Halbsatz1 RVG.
Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts kann nach §33 Abs.9 RVG gebührenfrei sein und die Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: I ZB 1/25, Beschluss
vorgehend BPatG München, 18. Juli 2024, Az: 25 W (pat) 31/20
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Streit über die Entziehung des Schutzes einer international registrierten Marke für Deutschland ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 63/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Juli 2025 - I ZB 53/24, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Schutzentziehungsstreit.
Im Streitfall ist mangels abweichender Anhaltspunkte im Ausgangspunkt von einem Gegenstandswert von 50.000 € auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht die Entziehung des vollständigen Schutzes der Marke für Deutschland war, das Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings den überwiegenden Teil der von der Marke beanspruchten Dienstleistungen betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat mit vier Fünfteln von 50.000 €.
III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
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